2. Formell: 2.1. Die beiden Verfahren seien zusammenzulegen. 2.2. Eventualiter Sollte das Spezialverwaltungsgericht Steuern einer Zusammenlegung der beiden Verfahren nicht zustimmen, so beantragen wir, das Verfahren betreffend Steuerjahr 2014 sei zu sistieren bis ein rechtskräftiger Entscheid betreffend des Steuerjahres 2013 vorliegt." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Die Steuerkommission Z. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014.