2. Gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2018 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 liess A. mit Schreiben vom 11. Januar 2019 Einsprache erheben. Er beantragte, die bereits im vereinfachten Abrechnungsverfahren abgerechneten Nettoeinkommen der B. AG, der D. AG, der E. AG, der F. AG, der G. AG und der H. AG von insgesamt CHF 94’822.50 (2013) bzw. CHF 74'760.00 (2014) seien nicht im ordentlichen Verfahren zu besteuern. Das steuerbare Einkommen sei entsprechend zu reduzieren. 3. Mit Entscheiden vom 3. Juli 2019 wies die Steuerkommission Z. die Einsprachen betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2013 und 2014 ab.