1.2. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2018 wurde A. von der Steuerkommission Z. für das Jahr 2014 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 231'500.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 482'300.00) und einem steuerbaren Vermögen von CHF 5'360'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 5'742'000.00) veranlagt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurde unter anderem die Abrechnung der von der B. AG, der E. AG, der F. AG, der G. AG und der H. AG erhaltenen Löhne im vereinfachten Abrechnungsverfahren nicht akzeptiert und die Bezüge der ordentlichen Besteuerung zugeführt.