5.5. Sind die Rekurrenten "nur" als nahestehende Personen zu bezeichnen, kann ihnen eine geldwerte Leistung nicht als steuerbares Einkommen (Vermögensertrag) zugerechnet werden. Daran ändern auch die Teilzeitbeschäftigungen der Rekurrenten für die E. AG nichts. Der geldwerte Vorteil kann in Anbetracht des geringen Pensums nicht in Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ("überhöhter" Lohn) umqualifiziert werden. - 13 - 5.6. Der Rekurs ist damit gutzuheissen. Das steuerbare Einkommen ist von CHF 252'703.00 um CHF 161'609.00 auf CHF 91'094.00, gerundet CHF 91'000.00, herabzusetzen.