Diese Praxis ist auch in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern aufgrund der identischen Rechtslage zu übernehmen, da das harmonisierte Steuerrecht von Kantonen und Gemeinden (StHG) dem Recht der direkten Bundessteuer entspricht (Bundesgerichtsurteil vom 11. November 2019 [2C_32/2018], Erw. 4.1.; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, § 29 StG N 46). Für die Beurteilung, ob eine geldwerte Leistung vorliegt, ist somit auf die Dreieckstheorie abzustellen. 5.4. Vorliegend waren die Rekurrenten an der E. AG nicht beteiligt. Beteiligt waren die Söhne H. und I.. Die Rekurrenten sind damit der E. AG zweifellos nahestehende Personen.