3.2.4. Wird eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person - auf dessen Disposition hin - zum Empfänger einer geldwerten Leistung der Kapitalgesellschaft, bleibt die Leistung auf Ebene des Beteiligungsinhabers dennoch steuerbar. An der Qualität der Leistung als Ertrag aus beweglichem Vermögen vermag der Auszahlungsmodus nichts zu ändern. Befindet die Beteiligung sich im Privatvermögen des Anteilsinhabers, greift in jedem Fall die reine Dreieckstheorie.