4.3.2. Vorliegend ist die Steuerkommission Q. im Einspracheentscheid zwar mit keinem Wort auf die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungs- und Mitwirkungsgrundsatzes sowie die Verletzung der Begründungspflicht im Veranlagungsverfahren eingegangen. Hingegen wurde mit dem Einspracheentscheid die für das Veranlagungsverfahren massgebliche Berechnung der geldwerten Leistung ausführlich dargestellt. Ein allfälliger - 11 - Mangel im Veranlagungsverfahren wäre damit geheilt worden. Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt damit nicht vor.