"Details zur Steuerveranlagung", welches im Vergleich mit der Selbstdeklaration Abweichungen erkennbar macht, diesen Anforderungen. 4.2.3. Entgegen der Auffassung der Rekurrenten wurde die Begründungspflicht im Veranlagungsverfahren – wenn auch gerade noch tolerierbar – nicht verletzt. In den Details zur Steuerveranlagung wurde die Aufrechnung – wenn auch unzutreffend als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit anstatt als Vermögensertrag (vgl. Erw. 5) – ausdrücklich als "geldwerte Leistungen Neubau EFH" mit CHF 322'151.00 bezeichnet. Das erlaubte es den Rekurrenten ohne Weiteres, gegen die Veranlagung Einsprache zu erheben.