4.2.2. Abweichungen gegenüber der Steuererklärung hat die verfügende Behörde spätestens bei der Eröffnung der Veranlagungsverfügung bekannt zu geben. Daraus folgt die Pflicht, diese Abweichungen von der Selbstdeklaration auch so bekannt zu geben, dass für den Pflichtigen ein Entscheid über die Anfechtung des Rechtsmittels möglich ist. Insofern verhält es sich gleich, wie bei der Begründung eines Einspracheentscheides (vgl. Erw. 4.3.1.). Bei den Veranlagungsverfügungen ist die Begründungspflicht erheblich geringer (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 175 StG N 28 und 29). In der Regel genügt das Formular - 10 -