"Für den Fall, dass die vom Treuhänder anlässlich der persönlichen Vorsprache von Anfang März 2013 im Rahmen der Aktenergänzung eingereichten Unterlagen nicht den erwarteten Aufschluss geliefert hätten, wäre die Steuerverwaltung zur Vornahme einer Einschätzung gemäss dem gesetzlichen Untersuchungsgrundsatz verpflichtet gewesen, weitere Abklärungen zu treffen, da die bis zu dem Zeitpunkt vorgenommenen Abklärungen anscheinend nicht genügend Aufschluss über die Höhe und die Zusammenstellung des Einkommens der Pflichtigen geben konnten."