4. 4.1. Im Einspracheverfahren wurde eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des Mitwirkungsgrundsatzes geltend gemacht. Entgegen der Behauptungen der Rekurrenten sind diese Grundsätze offensichtlich nicht verletzt. Zum einen wurden die Rekurrenten vom Gemeindesteueramt Q. aufgefordert, sich zum Vermögensvergleich zu äussern und Unterlagen einzureichen. Zum anderen liessen die Rekurrenten zweifellos Unterlagen einreichen. So wurde in der Einsprache (S. 6, Ziff. II.6.) ausgeführt: