3.4. Mit dem Rekurs wird geltend gemacht, das Bundesgericht habe bei der Beurteilung von geldwerten Leistungen an nahestehende Personen stets die Dreiecks- und nicht die Direktbegünstigtentheorie angewandt. Daraus ergebe sich, dass die geldwerte Leistung nur über den Anteilsinhaber an den Dritten habe fliessen können. Die Weiterleitung an nahestehende Dritte sei als Schenkung oder Kapitaleinlage zu behandeln. Eine Einkommensbesteuerung bei den Rekurrenten entfalle damit.