Grundbuchsperre verfügt wurde, da die E. AG den Rekurrenten sehr günstige Konditionen eingeräumt habe, welche "aussenstehenden, nicht mit den Geschäftsführern [die Söhne der Rekurrenten] verbundenen Dritten wohl nicht gewährt worden wären." Diesbezüglich wurde der Entscheid des Strafrichters vorbehalten. In der Folge wurden die Urteile des Bezirksgerichtes Aarau vom 11. Januar 2017 in den Strafverfahren gegen die Söhne der Rekurrenten H. und I. zur Frage der geldwerten Leistungen beigezogen (E-Mail der Vertreterin im Einspracheverfahren vom 24. Februar 2017). Diese Urteile äussern sich nicht zu den in der Aufhebungsverfügung genannten "günstigen Konditionen".