Die Voraussetzungen von geldwerten Leistungen seien nicht aufgezeigt worden. Die effektiven Baukosten hätten CHF 634'867.05 betragen. Die von der F. Bank verlangten Eigenmittel stammten aus dem Verkauf des Eigenheimes in S. sowie aus der Auszahlung von zwei Freizügigkeitsguthaben in der Höhe von CHF 115'107.00. Damit seien die Mittel für die Gestehungskosten des Einfamilienhauses nachgewiesen. 3.2.2. Der Aufforderung des Gemeinsteueramtes Q. vom 15. August 2014 entsprechend reichten die Rekurrenten am 29. August 2014 Unterlagen betreffend Zahlungsnachweis von CHF 45'000.00, den Eigenleistungen von CHF 50'000.00 und "Direktzahlungen" ein.