In materieller Hinsicht hätte die Veranlagungsbehörde für die Berechnung der geldwerten Leistung nicht vom von der AGV geschätzten Gebäudeversicherungswert ausgehen dürfen, da diese Schätzung auf durchschnittlichen Erfahrungszahlen anhand der mittleren Gestehungskosten basiere. Gleiches gelte, wenn der Verkehrswert auf der Grundlage des Kubikmeterpreises, berechnet gemäss der SIA-Norm 416, beruhe. Bei der Immobilie der Rekurrenten handle es sich nicht um ein Haus nach Minergie-Standard, sodass die Baukosten gegenüber einem Neubau nach modernsten Grundsätzen erheblich tiefer hätten gehalten werden können. Der Rekurrent habe als Baufachmann und mit seinem Netzwerk im Baugewerbe die