Rekurrenten nicht aufgefordert worden, zusätzliche Unterlagen – insbesondere im Zusammenhang mit der Erstellung und Finanzierung der Liegenschaft – einzureichen. Damit habe die Vorinstanz den Untersuchungs- und Mitwirkungsgrundsatz verletzt und ohne Not eine "ermessensweise" Aufrechnung vorgenommen. Indem die Steuerkommission nicht ausgeführt habe, wie sie "in casu zu ihrer Annahme gelangte" und die entsprechenden Grundlagen nicht aufgezeigt habe, habe sie die Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletzt. Nur mit der Angabe der betragsmässigen und summarisch zusammengefassten Höhe der angeblichen geldwerten Leistungen liege keine nachvollziehbare Begründung vor.