2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 7. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 8. A. und B. haben keine Replik erstattet. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2011. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG).