Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 20. Februar 2014 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2011 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 412'600.00 und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 veranlagt. Dabei wurden geldwerte Leistungen "Neubau EFH" von CHF 322'151.00 zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2014 liessen A. und B. mit Schreiben vom 13. März 2014 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag, auf die Aufrechnung einer geldwerten Leistung von CHF 322'151.00 sei zu verzichten. Eventuell sei eine Einspracheverhandlung durchzuführen.