10. Im Ergebnis wären somit in Berücksichtigung der schnellsten Route von 67.5 km anstelle der von der Steuerkommission Q. gewährten 65 km und der folglich resultierenden abziehbaren Fahrtkosten mit dem Auto von rund CHF 2'930.00 (31 x 2 x 67.5 x 0.70) anstelle der gewährten CHF 2'912.00 zusätzliche Fahrtkosten der Rekurrentin von CHF 18.00 zu gewähren. Aufgrund der Abrundung des steuerbaren Einkommens auf den nächsten Hunderter zur Festsetzung des Steuerbetrages (§ 43 Abs. 3 StG) verbleibt der Steuerbetrag vorliegend bei einem steuerbaren Einkommen gemäss Einspracheentscheid von CHF 174'441.00 selbst bei dessen Reduktion um CHF 18.00 unverändert.