Als die Rekurrenten feststellten, dass die tatsächlich gefahrenen Kilometer weniger als die deklarierten betragen, wurde angemerkt, dass die Rekurrentin ihr Fahrzeug ausschliesslich für Fahrten zur Arbeit benötige und für private Fahrten das Geschäftsfahrzeug des Rekurrenten zur Verfügung stehe (E-Mail vom 11. Mai 2019). Schliesslich wurde im Rekurs der Antrag angepasst und gefordert, dass für die private Fahrleistung der Abzug von 5'000 km anstelle von 8'500 km zu berücksichtigen sei. Mit Replik vom 11. Oktober 2019 wurde zudem erneut festgehalten, dass die Privatfahrten hauptsächlich mit dem Geschäftsfahrzeug des Rekurrenten getätigt würden.