9.5. 9.5.1. Es ist festzustellen, dass die Argumentation bezüglich Fahrleistung im Rekursverfahren gegenüber dem Veranlagungs- (Variante I) und Einspracheverfahren (Variante II) erneut angepasst wurde. So wurde in der Einsprache vom 15. April 2019 mit Verweis auf die Einsprache vom 25. Januar 2019 betreffend Steuerperiode 2015 noch geltend gemacht, dass aufgrund einer früheren Vereinbarung mit dem Gemeindesteueramt S. jeweils Fahrtkosten im Umfang von 15'000 km zum Abzug zugelassen wurden.