9.4. 9.4.1. Gemäss Selbstdeklaration der Rekurrentin in der Steuererklärung 2016 arbeitete sie im Jahr 2016 an 132 Tagen an ihrem Arbeitsort in T., was einem Arbeitsweg von rund 17'820 km (132 x 2 x 67.5) entspräche (siehe Erw. 8.3.6.). Die Gesamtfahrleistung der Rekurrentin für das Jahr 2016 betrug jedoch nur 12'693 km. Die Angaben in der Steuererklärung 2016 sind damit offensichtlich falsch.