9. 9.1. Die Steuerkommission Q. hat festgehalten, dass die Rekurrentin im Jahr 2016 den Arbeitsweg nicht ausschliesslich mit dem Auto zurücklegte. Sie argumentiert, die nachgewiesene Fahrleistung pro Jahr sei zu gering, um den deklarierten Arbeitsweg (15'022 km) zu erklären. Die Rekurrentin äussert sich zur Differenz zwischen der festgestellten Fahrleistung und der von ihr mit der Steuererklärung 2016 deklarierten Fahrleistung nicht. Auf die von ihr geltend gemachte fiktive Fahrleistung von 56.9 km für 132 Tage kann gemäss den bisherigen Ausführungen nicht abgestellt werden (siehe Erw. 4.2. und 8.4.)