Die Vorinstanz stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass es der Rekurrentin möglich sei, den Arbeitsweg für einen Teil der Arbeitseinsätze mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurückzulegen, zumal der Flughafen V. von Q. aus mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in 59 bis 72 Minuten erreichbar sei und die Fahrtdauer mit dem Auto auf der schnellsten Route 51 Minuten betrage. 7. 7.1. 7.1.1. Zu prüfen ist in einem ersten Schritt, ob sich die Rekurrentin darauf berufen kann, das Auto sei am Arbeitsplatz für die Berufsausübung notwendig. Im Einspracheverfahren wurde von der Vorinstanz keine solche Prüfung vorgenommen.