6. Die Rekurrentin gab in der Steuererklärung 2016 an, dass die Benutzung des Autos laut Arbeitgeberbescheinigung erforderlich sei. Im Einspracheverfahren verwies sie auf die Begründung zur Einsprache gegen die definitive Steuerveranlagung 2015. Dort reichte sie die Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach die Rekurrentin auf das private Auto angewiesen sei, da sie oft sehr kurzfristig und zu jeder Tages- und Nachtzeit von ihrem Wohnort zum Standort des Flugzeugs fahren müsse. Im Rekursverfahren macht die Rekurrentin geltend, dass die Zeitersparnis in Bezug auf den Arbeitsweg mehr als 1 Stunde betrage und deshalb die Kosten des Privatfahrzeugs zum Abzug zuzulassen seien.