gungsverfügungen, die auf einer unzutreffenden Rechtsauffassung beruhen, stellen keine Zusicherung in dem Sinne dar, dass die Steuerbehörde auch in Zukunft an diese Auffassung gebunden wäre. Es liegt gerade im Wesen der periodischen Veranlagung, jeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen. Es wäre stossend, wenn ein Steuerpflichtiger, welcher bisher von einer unzutreffenden Rechtsanwendung profitiert hat, daraus auch noch einen Anspruch auf eine weiterführende ungesetzliche Besserstellung ableiten könnte (SGE vom 22. September 2016 [3-RV.2016.64], mit Hinweisen).