3. 3.1. Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 mit einem Vollpensum als VIP Cabin Attendant bei der F. AG in T.. In der Steuererklärung 2016 deklarierte sie für die Zurücklegung des Arbeitsweges Autokosten von CHF 10'511.00 (2 x 56.9 km an 132 Arbeitstagen = 15'022 km). Als Grund nannte sie "Auto / Motorrad laut Arbeitgeberbescheinigung erforderlich".