Da die Vorinstanz vom Spezialverwaltungsgericht anderseits im Rahmen des Schriftenwechsels jeweils zu einer Stellungnahme aufgefordert wird, steht es ihr frei, im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Meinungsäusserung abzugeben, wie der Rekurs zu entscheiden sei. Da sich vorliegend der Antrag des Kantonalen Steueramts mit demjenigen der Steuerkommission Q. deckt und zudem vernehmlassungsweise auf die Stellungnahme der Steuerkommission verwiesen wird, bleibt der Einwand der Rekurrenten ohne jegliche Relevanz.