2. 2.1. Mit Replik vom 11. Oktober 2019 wird beantragt, der Satz in der Stellungnahme vom 4. September 2019, "dass die Steuerkommission Q., die Abweisung des Rekurses beantragt", nicht zu berücksichtigen sei, da das Steueramt Q. keine Befugnisse habe im Namen der Steuerkommission Q. einen Antrag ans Spezialverwaltungsgericht zu stellen.