11. Das steuerbare Einkommen ist von CHF 207'501.00 um CHF 112.00 (CHF 3'024.00 /.CHF 2'912.00) auf CHF 207'389.00, gerundet CHF 207'300.00, zu reduzieren. Der Rekurs ist teilweise gutzuheissen. 12. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegen die Rekurrenten zu weniger als 1 %. Sie haben daher die Kosten des Rekursverfahrens praxisgemäss vollumfänglich zu tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 21 - Das Gericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird das steuerbare Einkommen auf CHF 207'300.00 festgesetzt.