9.5.2. Die Ausführungen zu den privaten Fahrleistungen sind im höchsten Mass widersprüchlich und unglaubwürdig ("zur Aussage der ersten Stunde" vgl. BGE 121 V 45; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00366]; VGE vom 17. März 2003 [BE.2002.00058]). Auf die Angaben der Rekurrenten kann daher nicht abgestellt werden. Der von der Steuerkommission Q. herangezogene Wert von 8'500 km für die private Fahrleistung der Rekurrentin ist – auch im Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen – nicht zu beanstanden. 9.6. 9.6.1. Die Rekurrenten machen geltend, für private Fahrten werde hauptsächlich das Geschäftsfahrzeug des Rekurrenten benützt, wofür auch ein Privatanteil berücksichtigt werde.