So wurde in der Einsprache vom 22. Februar 2019 noch geltend gemacht, dass aufgrund einer früheren Vereinbarung mit dem Gemeindesteueramt S. jeweils Fahrtkosten im Umfang von 15'000 km zum Abzug zugelassen wurden. Als die Rekurrenten feststellten, dass die tatsächlich gefahrenen Kilometer weniger als die deklarierten betragen, wurde angemerkt, dass die Rekurrentin ihr Fahrzeug ausschliesslich für Fahrten zur Arbeit benötige und für private Fahrten das Geschäftsfahrzeug des Rekurrenten zur Verfügung stehe (E-Mail vom 11. Mai 2019).