Vorliegend rechtfertigt es sich aufgrund des Verhältnisses zwischen den absoluten und prozentualen Mehrkilometern (4 %) einerseits und der absoluten und anteilsmässigen Verringerung des Zeitaufwandes für den täglichen Arbeitsweg (23.5 %) andererseits, die längere Fahrtstrecke zur Berechnung heranzuziehen. Dies dürfte wohl auch die tatsächlich gefahrene Strecke der Rekurrentin sein, da sie angibt, dass sie innerhalb von einer Stunde an ihrem Arbeitsplatz sein müsse. Es ergibt sich eine tägliche Fahrtzeit mit dem Auto von 104 Minuten (52 + 52).