8.3.2. Der Pauschalabzug für ein Fahrrad ist im Grundsatz nur bei tatsächlicher Benutzung eines Fahrrades zu gewähren (AGVE 2005, 361). Vorliegend macht die Rekurrentin nicht geltend ein Fahrrad für den Arbeitsweg zu benutzen, weshalb die Pauschale von CHF 700.00 zu streichen wäre. Da die Steuerkommission Q. den Abzug jedoch gewährte, wird vorliegend auf eine Korrektur verzichtet. In den Folgeperioden wäre aber eine Überprüfung vorzunehmen. - 14 -