7.1.4. Die Rekurrentin reichte weder mit dem Rekurs noch mit der Replik Unterlagen (Agenden, Spesenabrechnungen) ein, aus denen ersichtlich ist, an welchen Tagen Fahrten für berufliche Zwecke in der betreffenden Steuerperiode ausgeführt wurden. Sie reichte auch dann noch keine entsprechenden Unterlagen ein, als sie das Spezialverwaltungsgericht mit Schreiben vom 6. Juli 2020 explizit dazu aufforderte. Sie verwies lediglich auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2020, wonach die Einsatzpläne aus dem Jahr 2015 nicht mehr verfügbar seien. Die Rekurrentin gibt zudem an, aus Datenschutzgründen über keine privaten Aufzeichnungen der Einsatzpläne pro 2015 zu verfügen.