6. Die Rekurrentin gab in der Steuererklärung 2015 an, dass die Benutzung des Autos laut Arbeitgeberbescheinigung erforderlich sei. Im Einspracheverfahren reichte sie die Bestätigung der Arbeitgeberin ein, wonach die Rekurrentin auf das private Auto angewiesen sei, da sie oft sehr kurzfristig und zu jeder Tages- und Nachtzeit von ihrem Wohnort zum Standort des Flugzeugs fahren müsse. Im Rekursverfahren macht die Rekurrentin geltend, dass die Zeitersparnis in Bezug auf den Arbeitsweg mehr als 1 Stunde betrage und deshalb die Kosten des Privatfahrzeugs zum Abzug zuzulassen seien.