3. 3.1. Die Rekurrentin arbeitete vom 1. Januar 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit einem Vollpensum als VIP Cabin Attendant bei der G. AG in T.. In der Steuererklärung 2015 deklarierte sie für die Zurücklegung des Arbeitsweges Autokosten von CHF 10'511.00 (2 x 56.9 km an 132 Arbeitstagen = 15'022 km). Als Grund nannte sie "Auto / Motorrad laut Arbeitgeberbescheinigung erforderlich".