2.2. Dazu ist einerseits festzuhalten, dass die Steuerkommission Q. im Rekursverfahren nicht Partei ist. Vielmehr vertritt das Kantonale Steueramt die fiskalischen Interessen vor dem Spezialverwaltungsgericht (vgl. VGE vom 21. April 2005 [BE.2004.00176]). Es sind daher nur die Anträge der Rekurrenten und des Kantonalen Steueramtes relevant (SGE vom 24. November 2016 [3-RV.2016.81). Da die Vorinstanz vom Spezialverwaltungsgericht anderseits im Rahmen des Schriftenwechsels jeweils zu einer Stellungnahme aufgefordert wird, steht es ihr frei, im Rahmen des rechtlichen Gehörs eine Meinungsäusserung abzugeben, wie der Rekurs zu entscheiden sei.