3. Mit Entscheid vom 5. Juni 2019 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde um CHF 2'912.00 auf CHF 207'501.00 reduziert. 4. Den Einspracheentscheid vom 5. Juni 2019 (Zustellung am 20. Juni 2019) liessen A. und B. mit Rekurs vom 16. August 2019 (Postaufgabe am gleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellen folgende "Rechtsbegehren 1. Feststellung des Arbeitsortes der Ehefrau und somit Benützung des Autos als Verkehrsmittel für die Berechnung der Arbeitswegkosten der Ehefrau.