Der für 2016 ermessensweise veranlagte steuerbare Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit von CHF 50'000.00 wurde gegenüber dem Gewinn 2015 um CHF 10'000.00 höher angesetzt, was einer pflichtgemässen Ermessensausübung entspricht. Die Renteneinkünfte 2016 wurde ermessensweise vom Vorjahr übernommen, was ebenfalls einer pflichtgemässen Ermessensausübung entspricht. - 13 - 8.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen.