Die Steuerkommission Q. hat bei der Ermessensveranlagung das steuerbare Einkommen für das Steuerjahr 2016 ausgehend vom deklarierten Gewinn von CHF 36'963.53 und unter Hinzurechnung von geschätzten Privatanteilen sowie Barbezügen und Bussen (CHF 8'660.00) ermessensweise auf insgesamt CHF 50'000.00 geschätzt. Die ebenfalls nach Ermessen festgelegten Renteneinkünfte der 2. Säule des Rekurrenten wurden aufgrund der Veranlagung in den Vorjahren ermittelt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde – mangels genügender Unterlagen – abgewiesen.