6.6. Aufgrund der eingereichten Unterlagen konnten die Steuerfaktoren, insbesondere das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, nicht zweifelsfrei ermittelt werden. Damit haben die Rekurrenten ihre Verfahrenspflichten verletzt, was einen Untersuchungsnotstand zur Folge hatte. Die Steuerkommission Q. eröffnete somit zu Recht eine Ermessensveranlagung. 6.7. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Steuerkommission Q. die Ermessensveranlagung (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und Rente) auf der Basis der eingereichten Gewinnberechnung und dem Vorjahresvergleich pflichtgemäss vorgenommen hat.