Ausweislich der Akten wurde den Rekurrenten im Veranlagungsverfahren keine Mahnung, ihre Verfahrenspflichten korrekt zu erfüllen, mit der Androhung einer Ermessensveranlagung und den daran geknüpften Rechtsfolgen (Umkehr der Beweislast im Einspracheverfahren [§ 193 Abs. 3 StG] sowie Beweismittelausschluss im Rekurs- und Beschwerdeverfahren [§ 194 Abs. 2 StG]) zugestellt. Die Steuerkommission Q. hat die Steuerveranlagung ohne (weitere) Anhörung der Rekurrenten ausgefertigt. 6.4. Die Rekurrenten machen vorliegend geltend, sie hätten nicht gewusst, dass die eingereichte Buchhaltung mangelhaft sei. In ihrer Einsprache halten sie - 10 -