6. 6.1. Der Rekurrent ist Inhaber der Einzelunternehmung C. in Q.. Gemäss Handelsregisterauszug wurde die Einzelunternehmung am 10. April 2008 gegründet. Der Rekurrent ist seit Beginn Inhaber dieses Unternehmens. Folglich müssen die Rekurrenten seit der Gründung der Einzelunternehmung die Buchhaltung der Steuererklärung beilegen. 6.2. Es ist festzuhalten, dass jeder Steuererklärung standardmässig eine Wegleitung beiliegt. Das Vorbringen der Rekurrenten, sie hätten keine Wegleitung erhalten, die ihnen hätte helfen können, die eingereichten Unterlagen zu optimieren, entspricht somit nicht den Tatsachen. Auf dieses Argument ist nicht weiter einzugehen.