RGE vom 10. Dezember 1998 [K 4417/P 273] mit Hinweisen). Es besteht im gleichen Verfahren kein Recht auf mehrere Verhandlungen, wobei es sich beim Veranlagungs- und beim Einspracheverfahren in derselben Steuerperiode nicht um das gleiche Verfahren handelt (RGE vom 23. Juni 2005 [3-RV.2005.50026]; RGE vom 10. Dezember 1998 [K 4417/P 273]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri-Bern 2015, § 190 StG N 8). 4.2. Wie die Rekurrenten selbst ausführen, fand vor Einreichung der Steuererklärung ein Gespräch mit dem Gemeindesteueramt Q. statt. An diesem Treffen wurde ihnen erklärt, in welcher Form sie die Buchhaltung zu erstellen und einzureichen hätten.