Vor Abgabe der Steuererklärung besteht daher kein Recht auf Vorladung vor die Veranlagungsbehörde (VGE vom 10. Mai 1993). Wird eine Vorladung verlangt, so ist dem Antrag stattzugeben (RGE vom 26. Januar 2012 [3-RV.2011.142]; RGE vom 6. November 1991 [K 436/P 145]; AGVE 1977, 394). Über ein Vorladungsbegehren dürfen sich die Steuerbehörden auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sie die Auffassung vertreten, dem Steuerpflichtigen sei während des bisherigen Schriftenwechsels ausreichend Gelegenheit geboten worden, sich zu den streitigen Bestandteilen der Veranlagung zu äussern, oder wenn von der Verhandlung kein positives Ergebnis erwartet wird (RGE vom 23. Juni 2005 [3-RV.2005.50026];