4. 4.1. Der Steuerpflichtige ist berechtigt, eine Vorladung vor die Veranlagungsbehörde zu verlangen, ihr von sich aus Beweismittel vorzulegen und dabei seine Steuererklärung zu vertreten (§ 190 Abs. 2 StG). Eine Verhandlung ist erst dann durchzuführen, wenn die Steuerbehörde sich auf Grund von schriftlichen Unterlagen und Belegen ein möglichst umfassendes Bild gemacht hat und somit in der Lage ist, zusätzliche Abklärungen an der Verhandlung gezielt vorzunehmen (AGVE 1990, 197 f.). Vor Abgabe der Steuererklärung besteht daher kein Recht auf Vorladung vor die Veranlagungsbehörde (VGE vom 10. Mai 1993).