Das Gemeindesteueramt Q. habe ohne eine (weitere) Rücksprache mit den Rekurrenten den ablehnenden Einspracheentscheid gefällt und darin nichts von den Abmachungen der gemeinsamen Sitzung erwähnt. Sie hätten ausserdem keine Wegleitung erhalten, die ihnen hätte helfen können, die eingereichten Unterlagen zu optimieren. 3.2. Das Gemeindesteueramt Q. macht geltend, es habe ein Gespräch mit den Rekurrenten stattgefunden. Dabei sei der Rekurrent darauf hingewiesen -5-