1. Mit Verfügung vom 21. November 2018 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2016 mit einem steuerbaren Einkommen von CHF 97' 16.00 veranlagt. Dabei wurde bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit von A. nach Ermessen ein Reingewinn von CHF 50'000.00 erfasst, anstatt des deklarierten Gewinns von CHF 36'900.00. Ausserdem wurden ermessensweise Renteneinkünfte der 2. Säule von A. von CHF 8'500.00 zum Einkommen hinzugerechnet.