Der für 2015 ermessensweise veranlagte steuerbare Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit von CHF 40'000.00 wurde gegenüber dem Gewinn 2014 tiefer angesetzt, was einer pflichtgemässen Ermessensausübung entspricht. Die Renteneinkünfte 2015 wurde ermessensweise vom Vorjahr übernommen, was ebenfalls einer pflichtgemässen Ermessensausübung entspricht. 8.6. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Rekurs als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten des Rekursverfahrens tragen (§ 189 Abs. 1 StG). Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG). - 13 - Das Gericht erkennt: